Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2020
§ 8.
(1) Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:
- a) bei positivem Verhalten des Schülers:
- Ermutigung,
- Anerkennung,
- Lob,
- Dank;
- b) bei einem Fehlverhalten des Schülers:
- Aufforderung,
- Zurechtweisung,
- Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter
- Pflichten,
- beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler,
- beratendes bzw. belehrendes Gespräch unter Beiziehung der Erziehungsberechtigten,
Verwarnung.
- Die genannten Erziehungsmittel können vom Lehrer, vom Klassenvorstand und vom Schulleiter, in besonderen Fällen auch von der zuständigen Schulbehörde, angewendet werden.
(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2020
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
10009376
Dokumentnummer
NOR40223717
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