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§ 8 Schulordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2020

§ 8.

(1) Im Rahmen des § 47 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes sind folgende Erziehungsmittel anzuwenden:

  1. a) bei positivem Verhalten des Schülers:
  1. b) bei einem Fehlverhalten des Schülers:

Verwarnung.

(2) Erziehungsmaßnahmen sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten des Schülers stehen. Sie sollen dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung des Schülers fördernde Wirkung haben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2020

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10009376

Dokumentnummer

NOR40223717

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