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§ 7 Schulordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2020

§ 7.

Die Erziehungsberechtigten haben den Schulleiter im Falle einer Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hievon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler, sofern er volljährig ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2020

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10009376

Dokumentnummer

NOR40223716

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