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§ 9 Schulordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2020

§ 9.

(1) Der Genuß alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.

(2) Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2020

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2024

Gesetzesnummer

10009376

Dokumentnummer

NOR40223718

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