Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2020
§ 9.
(1) Der Genuß alkoholischer Getränke ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.
(2) Das Rauchen ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen untersagt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2020
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Gesetzesnummer
10009376
Dokumentnummer
NOR40223718
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