Anlage 1
— ANHANG
Die Vertragsstaaten werden die Kosten der Durchführung dieses Abkommens nach folgenden Grundsätzen tragen:
- a) Jeder Vertragsstaat wird die Kosten für Reisen, die seine Angehörigen im Rahmen dieses Abkommens in das Gastland und zurück unternehmen, tragen.
- b) Das Gastland wird die Kosten für Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes tragen, sofern das vom Gastland festgelegte Besuchs- oder Studienprogramm solche Reisen erfordert.
- c) Das Gastland wird bei Besuchen, die einen Monat nicht überschreiten, entsprechende Tagessätze zahlen, die Unterkunft, Verpflegung und Handgeld decken. Bei Besuchen, die einen Monat überschreiten, wird das Gastland entsprechend seinen geltenden Rechtsvorschriften angemessene Aufenthaltskosten bezahlen.
- d) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Stipendien sollen Studiengebühren, angemessene Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld decken. Das Gastland deckt im Bedarfsfall die Kosten ärztlicher Behandlung.
- e) Bei Ausstellungen trägt das entsendende Land die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland und vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück; das Gastland trägt alle übrigen Kosten.
Schlagworte
Besuchsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009353
Dokumentnummer
NOR12119475
alte Dokumentnummer
N7197333526L
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