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Artikel 21 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Artikel 21

Dieses Abkommen wird ratifiziert und tritt dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien am 14. Juni 1972 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119474

alte Dokumentnummer

N7197333525L

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