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Anlage 1 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Anlage 1

— ANHANG

Die Vertragsstaaten werden die Kosten der Durchführung dieses Abkommens nach folgenden Grundsätzen tragen:

  1. a) Jeder Vertragsstaat wird die Kosten für Reisen, die seine Angehörigen im Rahmen dieses Abkommens in das Gastland und zurück unternehmen, tragen.
  2. b) Das Gastland wird die Kosten für Reisen innerhalb seines Hoheitsgebietes tragen, sofern das vom Gastland festgelegte Besuchs- oder Studienprogramm solche Reisen erfordert.
  3. c) Das Gastland wird bei Besuchen, die einen Monat nicht überschreiten, entsprechende Tagessätze zahlen, die Unterkunft, Verpflegung und Handgeld decken. Bei Besuchen, die einen Monat überschreiten, wird das Gastland entsprechend seinen geltenden Rechtsvorschriften angemessene Aufenthaltskosten bezahlen.
  4. d) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Stipendien sollen Studiengebühren, angemessene Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld decken. Das Gastland deckt im Bedarfsfall die Kosten ärztlicher Behandlung.
  5. e) Bei Ausstellungen trägt das entsendende Land die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland und vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück; das Gastland trägt alle übrigen Kosten.

Schlagworte

Besuchsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119475

alte Dokumentnummer

N7197333526L

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