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Artikel 9 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Artikel 9

Die Vertragsstaaten werden Lehrpläne und Lehrbücher austauschen und Empfehlungen zum Inhalt dieser Lehrpläne und Lehrbücher geben, soweit er den anderen Vertragsstaat betrifft.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119462

alte Dokumentnummer

N7197333513L

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