Artikel 20
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils automatisch auf weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009353
Dokumentnummer
NOR12119473
alte Dokumentnummer
N7197333524L
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