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Artikel 20 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Artikel 20

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und wird jeweils automatisch auf weitere fünf Jahre verlängert, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Wege mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119473

alte Dokumentnummer

N7197333524L

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