Artikel 19
Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die jeweils aus der gleichen Zahl von Vertretern der beiden Vertragsstaaten besteht, mindestens alle drei Jahre, abwechselnd in Österreich und Polen, zusammentritt und die Durchführungsprogramme zu diesem Abkommen ausarbeitet.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009353
Dokumentnummer
NOR12119472
alte Dokumentnummer
N7197333523L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)