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Artikel 19 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Artikel 19

Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die jeweils aus der gleichen Zahl von Vertretern der beiden Vertragsstaaten besteht, mindestens alle drei Jahre, abwechselnd in Österreich und Polen, zusammentritt und die Durchführungsprogramme zu diesem Abkommen ausarbeitet.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119472

alte Dokumentnummer

N7197333523L

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