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Artikel 18 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Artikel 18

Die allgemeinen finanziellen Bedingungen der Durchführung dieses Abkommens werden im Anhang geregelt, der einen integrierenden Teil dieses Abkommens bildet.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119471

alte Dokumentnummer

N7197333522L

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