Artikel II
Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen sowie anderen wissenschaftlichen Institutionen der beiden Länder unterstützen. Sie werden zu diesem Zwecke Hochschullehrkräfte und andere Forscher austauschen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009352
Dokumentnummer
NOR12119477
alte Dokumentnummer
N7197333530L
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