Artikel III
Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit wissenschaftlicher Institutionen auf den verschiedenen Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung durch den Austausch von Fachleuten und deren Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen im anderen Lande, durch den Austausch von Informationsmaterial und durch die Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009352
Dokumentnummer
NOR12119478
alte Dokumentnummer
N7197333531L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
