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Artikel III Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1972

Artikel III

Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit wissenschaftlicher Institutionen auf den verschiedenen Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung durch den Austausch von Fachleuten und deren Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen im anderen Lande, durch den Austausch von Informationsmaterial und durch die Förderung gemeinsamer Forschungsvorhaben unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009352

Dokumentnummer

NOR12119478

alte Dokumentnummer

N7197333531L

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