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Artikel II Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1972

Artikel II

Die Vertragschließenden Parteien werden die direkte Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen sowie anderen wissenschaftlichen Institutionen der beiden Länder unterstützen. Sie werden zu diesem Zwecke Hochschullehrkräfte und andere Forscher austauschen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009352

Dokumentnummer

NOR12119477

alte Dokumentnummer

N7197333530L

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