Artikel 4
Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt 60 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Das vorliegende Abkommen bleibt bis zur Kündigung durch eine der Vertragschließenden Parteien, die mindestens sechs Monate im voraus zu notifizieren ist, in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind, zu
Oslo, am 24. Februar 1972
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009351
Dokumentnummer
NOR12119501
alte Dokumentnummer
N7197333554L
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