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Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.1972

§ 0

Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)

Kurztitel

Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1972

Typ

Vertrag – Ungarn

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

12.03.1972

Unterzeichnungsdatum

28.05.1969

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK UNGARN ÜBER WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

StF: BGBl. Nr. 111/1972 (NR: GP XII RV 400 AB 515 S. 50. BR: S. 303.)

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 28. Mai 1969 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Bauten und Technik, vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 9. November 1971

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 11. Feber 1972 ausgetauscht worden; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 8 am 12. März 1972 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Volksrepublik Ungarn,

in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf wissenschaftlichem und technischem Gebiete zu entwickeln,

und im Bewußtsein, durch die Zusammenarbeit gleichzeitig der Festigung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den beiden Staaten zu dienen,

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009341

Dokumentnummer

NOR11009532

alte Dokumentnummer

N7197213755T

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