Artikel 12
Dieses Abkommen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung*) in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei sechs Monate vor Ende jeden weiteren Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Zu Urkund dessen haben die hiezu bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterfertigt und gesiegelt.
Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1973, in zwei Urschriften, in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 490/1974
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