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Artikel 6 Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.1972

Artikel 6

Vorstehendes Abkommen schließt die Möglichkeit zusätzlicher Vereinbarungen zwischen den Vertragschließenden Parteien beziehungsweise einschlägigen Institutionen nicht aus.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009341

Dokumentnummer

NOR12119304

alte Dokumentnummer

N7197233560L

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