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Artikel 5 Abkommen über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.3.1972

Artikel 5

Jede Vertragschließende Partei gewährleistet den Delegierten der anderen Vertragschließenden Partei, die auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens entsandt werden, auf dem Gebiete ihres eigenen Staates ungestörte Tätigkeit im Rahmen der bestehenden Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009341

Dokumentnummer

NOR12119303

alte Dokumentnummer

N7197233559L

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