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Artikel XV Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1971

Artikel XV

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll, welches Bestandteil dieses Übereinkommens ist, liegen bis zum 31. Dezember 1953 zur Unterzeichnung für jeden Staat auf, der die Voraussetzungen des Artikels III Absatz 1 erfüllt.

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