vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel XVI Europäische Organisation für Kernforschung (CERN)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.1.1971

Artikel XVI

Ratifizierung

(1) Dieses Übereinkommen und das beigefügte Finanzprotokoll bedürfen der Ratifizierung.

(2) Die Ratifikationsurkunden sind beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur zu hinterlegen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)