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§ 38 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Schulversuche zur neuen Oberstufe

§ 38.

In den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (§§ 8a, 15) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012 im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet § 6 mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.

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