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§ 2a Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 2a.

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, wie zB „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

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