vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2018

§ 2. Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes

(1) Die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes haben die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie haben die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

(1a) Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte sind über die Aufgaben und Voraussetzungen der verschiedenen Schularten zu informieren sowie vor dem Abschluss einer Schulart über den nach den Interessen und Leistungen der Schülerin oder des Schülers empfehlenswerten weiteren Bildungsweg zu beraten.

(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.

(3) Durch die Erziehung an Schülerheimen ist zur Erfüllung der Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß Abs. 1 beizutragen.

Schlagworte

Wirtschaftsleben, Freiheitsliebe

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40212009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte