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§ 3 Ausstattung und Art der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.1964

§ 3

(1) Die Verleihungsurkunden sind in einfacher Ausstattung auszufertigen.

(2) Über die Verleihung der Medaille hat die Präsidentschaftskanzlei ein Verzeichnis zu führen.

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