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§ 2 Ausstattung und Art der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.1964

§ 2

(1) Sie ist am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Bandspangen zur Uniform und das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinerten Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen von schmalen Leisten zur bürgerlichen Kleidung ist gestattet.

(2) Frauen tragen die Medaille an einem maschenartig genähten Band.

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