Artikel VI
Die Republik Österreich wird der Diözese Innsbruck-Feldkirch und dem Bischöflichen Stuhl zur Bestreitung der Auslagen, die mit dem vollen Ausbau der Diözese verbunden sind, einen Gesamtbetrag von 10,000.000 S leisten, der, beginnend mit dem Jahre 1965, in drei gleichen Teilbeträgen bis 1. Juli eines jeden Jahres zu erbringen ist.
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