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Artikel V Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich betreffend die Erhebung der Apostolischen Administratur Innsbruck-Feldkirch zur Diözese

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1964

Artikel V

(1) Die Diözese Innsbruck-Feldkirch ist mit der Apostolischen Administratur Innsbruck-Feldkirch hinsichtlich ihrer Rechtspersönlichkeit identisch. Die Diözese, der Bischöfliche Stuhl und das Kathedralkapitel haben Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich und genießen die Rechte öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

(2) Der Diözese steht es frei, innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Wirksamkeit der Erhebung für den staatlichen Bereich (Artikel VII Abs. 2) bewegliches und unbewegliches Vermögen frei von allen Stempel- und Rechtsgebühren, der Grunderwerbsteuer, der Schenkungssteuer, den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie den Verwaltungsabgaben des Bundes an den Bischöflichen Stuhl oder das Kathedralkapitel zu übertragen.

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