Artikel 2
Bekanntmachung.
Die jeweils im vierten Teil der Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Gesetzesnummer
10009275
Dokumentnummer
NOR40226167
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)