zum Anwendungszeitraum vgl. Art. 1 § 5 Abs. 30
§ 6.
(1) Bis zum Inkrafttreten gemäß § 5 Abs. 28 wird in Anlage A in der Fassung vor BGBl. II Nr. 1/2023 in den die Volksschule betreffenden Bestimmungen die Gegenstandsbezeichnung „Deutsch, Lesen, Schreiben“ durch „Deutsch“, „Musikerziehung“ durch „Musik“, „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, „Verkehrserziehung“ durch „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ und die Gegenstandsbezeichnungen „Werkerziehung“ und „Technisches/Textiles Werken“ jeweils durch „Technik und Design“ ersetzt.
(2) Die Verweise in den Anlagen C1 bis C6 auf Anlage A der Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, BGBl Nr. 134/1963, bzw. auf Anlage 1 der Lehrpläne der Mittelschulen, BGBl. II Nr. 185/2012 beziehen sich auf Anlage A bzw. Anlage 1 jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 1/2023.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2024
Gesetzesnummer
10009275
Dokumentnummer
NOR40255721
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