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Abkommen zwischen Österreich und Amerika betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1963

§ 0

Abkommen zwischen Österreich und Amerika betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Amerika betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 213/1963

Inkrafttretensdatum

25.06.1963

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, BETREFFEND DIE FINANZIERUNG GEWISSER ERZIEHUNGS- UND KULTURAUSTAUSCHPROGRAMME

StF: BGBl. Nr. 213/1963

Ratifikationstext

Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 12 Absatz 2 am 25. Juni 1963 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika;

In dem Wunsche, Programme zur weiteren Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen der österreichischen Bevölkerung und der Bevölkerung der Vereinigten Staaten von Amerika durch Kontakte auf dem Gebiete der Erziehung und Kultur fortzusetzen und auszubauen;

Unter Bedachtnahme darauf, daß solche Programme in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, unterzeichnet in Washington am 6. Juni 1950, abgeändert und ergänzt durch Notenwechsel vom 6. Juni 1955 sowie durch Notenwechsel vom 9. Jänner und 13. März 1961, durchgeführt worden sind, und zwar mit Mitteln, die von den Vereinigten Staaten von Amerika zur Verfügung gestellt wurden, darunter Beträge in Landeswährung, die Österreich im Wege der Überschußgüter-Regelung gezahlt hat;

Unter Bedachtnahme auf den wechselseitigen Nutzen, der aus derartigen Programmen gezogen wird, und auf den Wunsch der beiden Regierungen, zur Finanzierung und Durchführung solcher Programme im Interesse einer weiteren Festigung der internationalen Zusammenarbeit beizutragen und hiebei einander zu unterstützen;

Sind wie folgt übereingekommen:

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