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ARTIKEL 6 Abkommen zwischen Österreich und Amerika betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1963

ARTIKEL 6

Der Österreichischen Bundesregierung und dem Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika sind jährlich in Form und Inhalt geeignete Berichte über die Tätigkeit der Kommission vorzulegen. Sonderberichte können nach Gutdünken der Kommission oder über Wunsch der Österreichischen Bundesregierung oder des Außenministers der Vereinigten Staaten von Amerika öfters erstattet werden.

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