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ARTIKEL 10 Abkommen zwischen Österreich und Amerika betreffend die Finanzierung gewisser Erziehungs- und Kulturaustauschprogramme

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1963

ARTIKEL 10

Wo immer im vorliegenden Abkommen der Ausdruck „Außenminister“ gebraucht wird, ist darunter der Außenminister der Vereinigten Staaten von Amerika zu verstehen oder ein Beamter oder Angestellter der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der von ihm bestimmt ist, in seinem Namen zu handeln.

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