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§ 7 Errichtung des Linzer Hochschulfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1962

§ 7

Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln, unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer.

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