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§ 8 Errichtung des Linzer Hochschulfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1962

§ 8

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1962 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können schon von dem auf seine Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 7 ist das Bundesministerium für Unterricht betraut, in den Angelegenheiten mit finanzieller Auswirkung für den Bund jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen; mit der Vollziehung des § 7 ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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