§ 3
(1) Die Mittel zur Erfüllung der sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebenden Verpflichtungen des Fonds sowie zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Fonds sind, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden können, vom Bundesland Oberösterreich und der Stadtgemeinde Linz je zur Hälfte aufzubringen.
(2) Der Bund hat den Aufwand für die Angehörigen des Lehrkörpers (§ 9 des Hochschul-Organisationsgesetzes) und das sonstige wissenschaftliche Personal (§ 19 des Hochschul-Organisationsgesetzes) zu tragen.
(3) Der Aufwand für das sonstige Personal ist zunächst aus Bundesmitteln zu bestreiten und vom Fonds halbjährlich zu ersetzen. Die Rückzahlungen von Gehaltsvorschüssen, die vom Fonds getragen werden, fließen diesem wieder zu.
(4) Die vom Fonds erworbenen Grundstücke und Gebäude bleiben sein Eigentum. Er hat solche sowie allenfalls gepachtete oder gemietete Objekte selbst zu verwalten und der Hochschule unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Mittel für den Amtssachaufwand hat zunächst der Bund bereitzustellen. Der Fonds hat sie halbjährlich zu ersetzen.
(6) Der Zweckaufwand ist vom Fonds zu tragen. Angeschaffte Gegenstände bleiben sein Eigentum und sind der Hochschule unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Mittel für die Errichtung und den Betrieb von sechs Instituten, die Hochschulbibliothek und den sonstigen Dienstbetrieb der Hochschule sind nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 jedenfalls vom Fonds bereitzustellen. Außerdem ist der Fonds zur Bereitstellung der Mittel verpflichtet, deren Aufnahme in den Budgetantrag der Hochschule er gebilligt hat. Die Bestimmungen des Abs. 2 bleiben unberührt.
(8) Zu Leistungen, die darüber hinausgehen, ist der Fonds nur verpflichtet, wenn entweder
- a) die Mehrausgaben durch eine Änderung gesetzlicher Vorschriften entstehen, oder
- b) durch eine allgemeine Änderung der Besoldung des Personals der Hochschulen hervorgerufen werden, oder
- c) besondere Ausgaben für die Hochschule vom Fonds nachträglich bewilligt werden.
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