§ 4
(1) Der Fonds ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an der Verwaltung der Hochschule zu beteiligen.
(2) Der Fonds ist vor Erlassung der Studienordnung für die Hochschule zu hören. Die sonstigen hiebei zu beachtenden Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) In folgenden Angelegenheiten hat das Professorenkollegium der Hochschule die Stellungnahme des Fonds einzuholen:
- a) vor der Stellung von Anträgen betreffend das Budget und den Dienstpostenplan der Hochschule (§ 52 Abs. 2 lit. a des Hochschul-Organisationsgesetzes);
- b) vor Erstattung von Vorschlägen betreffend die Besetzung von Dienstposten für ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren (§ 52 Abs. 2 lit. b des Hochschul-Organisationsgesetzes);
- c) vor der Stellung von Anträgen betreffend die Erteilung besonderer Lehraufträge (§ 52 Abs. 2 lit. f des Hochschul-Organisationsgesetzes);
- d) vor der Stellung von Anträgen betreffend die Errichtung, Benennung, Umgrenzung und Auflassung von Lehrkanzeln und Instituten (§ 52 Abs. 2 lit. o und p des Hochschul-Organisationsgesetzes);
- e) vor der Beschlußfassung über Ort, Zeit, Stundenplan und Zulassungsbedingungen von Hochschulkursen (§ 52 Abs. 2 lit. s des Hochschul-Organisationsgesetzes).
(4) Der Leiter der Bibliothek ist nach Anhörung des Fonds zu bestellen. § 61 Abs. 2 des Hochschul-Organisationsgesetzes bleibt unberührt.
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