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§ 2 Errichtung des Linzer Hochschulfonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1962

§ 2

(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand.

(2) Das Kuratorium besteht aus vom Bundesland Oberösterreich und von der Stadtgemeinde Linz in je gleicher Anzahl zu entsendenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern), die an die Weisungen der entsendungsberechtigten Organe dieser Gebietskörperschaften gebunden sind. Als weitere ständige oder nichtständige Mitglieder können vom Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes mit ihrem Einverständnis Personen bestellt werden, die entweder selbst die Hochschule oder den Fonds fördern oder Vertreter von Institutionen sind, welche die erwähnte Voraussetzung erfüllen.

(3) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens je die Hälfte der Vertreter der in Abs. 2 genannten Gebietskörperschaften anwesend ist, zu einem Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zu den Sitzungen des Kuratoriums sind Vertreter des Bundesministeriums für Unterricht einzuladen. Sie haben beratende Stimme.

(4) Der Vorstand ist vom Kuratorium aus dem Kreise seiner Mitglieder zu wählen.

(5) Das Nähere über die Tätigkeit des Fonds und seiner Organe ist in einem Statut zu regeln, das vom Landeshauptmann von Oberösterreich nach Anhörung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Linz und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Unterricht zu erlassen ist. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestimmungen des Statuts eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Tätigkeit der Organe des Fonds sicherstellen.

(6) Das Statut hat vorzusehen, daß das Kuratorium bei allen Angelegenheiten, die eine dauernde Belastung des Fonds mit sich bringen, mitzuwirken hat und vor einer Änderung des Statuts zu hören ist.

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