Übergangsbestimmung zur Umsetzung schulautonomer Deutschfördermaßnahmen für das Schuljahr 2026/2027
§ 130e.
Abweichend von § 8h Abs. 3b sind Sprachförderkonzepte für die schulautonome Umsetzung von Deutschfördermaßnahmen (§ 8h Abs. 3a) für das Schuljahr 2026/2027 der zuständigen Schulbehörde bis spätestens 15. April 2026 zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40275500
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