Übergangsbestimmung zur Festlegung der Schulstandorte der Sommerschule für das Schuljahr 2025/2026
§ 130d.
Abweichend von § 8i Abs. 1 vierter Satz sind die Schulstandorte für die Sommerschule mit Sprachförderung in Deutsch für das Schuljahr 2025/2026 spätestens zwei Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2026 durch die zuständige Schulbehörde mit Verordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR40275499
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