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Artikel 6. Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.4.1962

Artikel 6.

Die Institution kann zwecks Vorführung in gesellschaftlichen Organisationen sowie wissenschaftlichen und Bildungsinstitutionen dokumentarische, wissenschaftliche und informative Filme leihweise dem Zentrum für wissenschaftliche und Bildungsfilme überlassen.

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