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Artikel 7. Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.4.1962

Artikel 7.

Die Institution kann in ihren Amtsräumen Photographien und Diagramme ausstellen, welche der Bekanntmachung der Ereignisse und Verhältnisse in Österreich dienen. Sie kann in ihren Amtsräumen auch Kunstwerke österreichischer Künstler und deren Reproduktionen zeigen.

Sie kann informative Ausstellungen von Photographien, Diagrammen und ähnlichem Informationsmaterial über Österreich auch außerhalb ihrer Amtsräume, jedoch nur nach vorheriger Genehmigung durch die zuständigen jugoslawischen Behörden, veranstalten.

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