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Artikel 8. Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.4.1962

Artikel 8.

Diese Übereinkunft bedarf der Genehmigung beider Regierungen und tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsteile durch einen Notenwechsel einander von der erteilten Genehmigung durch ihre Regierungen in Kenntnis gesetzt haben. Vorläufig wird sie ab dem Tage der Unterzeichnung zur Anwendung gelangen.

Die Übereinkunft ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie bleibt bis zur schriftlichen Kündigung durch einen der beiden Vertragsteile in Kraft. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

ZU URKUND dessen haben die Unterfertigten die Übereinkunft unterzeichnet.

AUSGEFERTIGT in Belgrad, am dreißigsten Juni eintausendneunhunderteinundsechzig in zwei Originalexemplaren in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.

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