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Artikel 2. Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.4.1962

Artikel 2.

Die Angestellten der Institution, die nicht jugoslawische Staatsbürger sind, werden die Stellung genießen, welche durch die jugoslawische Gesetzgebung Angehörigen fremder Staaten eingeräumt wird.

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