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Artikel 3. Gründung österreichischer Informationsinstitutionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.4.1962

Artikel 3.

Unter den durch diese Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen kann die Institution nachstehende Tätigkeiten ausüben und allen Interessenten zugänglich machen:

  1. a) In ihren Amtsräumen eine Bibliothek einrichten und die darin enthaltenen Bücher und periodischen Druckschriften auch nach auswärts verleihen;
  2. b) eine Lesehalle halten, in der österreichische Zeitungen, Zeitschriften, Broschüren und sonstige Druckwerke aufliegen;
  3. c) in ihren Amtsräumen über Einladung oder vorangegangene Benachrichtigung der zuständigen jugoslawischen Behörden informative, kulturelle und wissenschaftliche Vorträge über Österreich veranstalten und bei den Vorträgen visuelle und musikalische Illustrationen verwenden;
  4. d) in ihren Amtsräumen Filme vorführen und diese unter den in Artikel 6 der vorliegenden Übereinkunft vorgesehenen Bedingungen zwecks Vorführung auch an andere Stellen verleihen;
  5. e) im Sinne des Artikels 7 der vorliegenden Übereinkunft künstlerische und informative Ausstellungen über Österreich veranstalten.

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