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Artikel 2 Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1961

Artikel 2

  1. 1. Für die Anwendung dieses Abkommens wird zwischen den Vertragsparteien ein Unterschied gemacht, je nachdem ob in ihrem Hoheitsgebiet die Zuständigkeit für die Regelung der Frage der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse liegt bei:
  1. a) dem Staat,
  2. b) der Universität,
  3. c) je nach der Art des Falles dem Staat oder der Universität.
  1. 2. Jede Vertragspartei unterrichtet innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens den Generalsekretär des Europarates, wer in ihrem Hoheitsgebiet für die Behandlung der Fragen der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10009259

Dokumentnummer

NOR40084142

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