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Artikel 1 Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.1961

Artikel 1

Für die Anwendung dieses Abkommens

  1. 1. bedeutet der Ausdruck „Universitäten“
  1. a) Universitäten;
  2. b) Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden, Hochschulcharakter zuerkannt wird und die berechtigt sind, akademische Grade und Hochschulzeugnisse zu verleihen;
  1. 2. bedeutet der Ausdruck „akademischer Grad“ beziehungsweise „Hochschulzeugnis“ jeden Grad, jedes Diplom oder Zeugnis, welcher beziehungsweise welches von einer im Hoheitsgebiet der Vertragspartei befindlichen Universität verliehen wird und den Abschluß einer Studienzeit an der Universität bezeichnet;
  2. 3. Grade, Diplome und Zeugnisse, welche bei Ablegung einer Teilprüfung verliehen werden, gelten nicht als akademische Grade beziehungsweise Hochschulzeugnisse im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10009259

Dokumentnummer

NOR40084141

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