Erfassungsstichtag: 1.11.2006
§ 0
Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse
Kurztitel
Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1961
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
27.11.1961
Unterzeichnungsdatum
21.11.1960
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Langtitel
(Übersetzung.)
EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER DIE GLEICHWERTIGKEIT DER AKADEMISCHEN GRADE UND HOCHSCHULZEUGNISSE.
StF: BGBl. Nr. 143/1961 idF BGBl. Nr. 267/1963 (DFB) (NR: GP IX RV 216 AB 225 S. 36 . BR: S. 163.)
Änderung
BGBl. Nr. 47/1962 (K über IDAT)
BGBl. Nr. 141/1964 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 49/1969 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 123/1970 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 51/1973 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 172/1977 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 631/1977 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 445/1978 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 371/1979 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 458/1982 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 706/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 176/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 868/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 212/1999 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Belgien 51/1973 *Bosnien-Herzegowina III 212/1999 *Dänemark 143/1961 *Deutschland/BRD 123/1970 *Finnland 706/1992 *Frankreich 445/1978 *Heiliger Stuhl 371/1979 *Irland 141/1964 *Island 141/1964 *Italien 141/1964 *Jugoslawien 631/1977, 706/1992 A *Kroatien 868/1994 *Liechtenstein 706/1992 *Malawi 49/1969 K *Malta 123/1970 *Niederlande 141/1964 *Nordmazedonien 868/1994 *Norwegen 141/1964 *Polen 868/1994 *Portugal 458/1982 *Rumänien III 212/1999 *Russische F III 212/1999 *Schweden 49/1969 *Schweiz 706/1992 *Slowakei 176/1993 *Slowenien 706/1992 *Spanien 172/1977 *Tschechische R 176/1993 *Tschechoslowakei 706/1992 *Vereinigtes Königreich 143/1961, 47/1962, 868/1994
Sonstige Textteile
Nachdem das Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. November 1960.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 868/1994)
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2 am 16. April 1961 für Österreich, Großbritannien und Dänemark in Kraft getreten.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:
Finnland
Für die Behandlung der Fragen der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse ist die zuständige finnische Behörde (Art. 2 Abs. 2):
Ministry of Education, PL-PB 293, 00171
Helsinki, Finland, Tel. 0-134171, Telefax: 0-6121335.
Malawi
Ferner hat Malawi mitgeteilt, daß es sich als mit Wirkung vom 23. Oktober 1967 jeglicher Verpflichtungen auf Grund des angeführten Abkommens und jedweder rechtlicher Bindungen daran enthoben betrachtet, die infolge der Ratifikation des Abkommens durch das Vereinigte Königreich und der späteren Ausdehnung dessen Geltungsbereiches auf die Föderation Rhodesien und Njassaland auf Malawi übergegangen sein könnten.
Schweiz
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Anwendung des Abkommens vorbehaltlich der Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet des Bildungswesens, wie in der Bundesverfassung festgelegt, sowie auch der Autonomie der Universitäten erfolgt.
Jugoslawien
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei des Abkommens zu betrachten ist.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß dieses Abkommen auch auf die Föderation von Rhodesien und Nyassaland Anwendung findet.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 30. März 1993 den Geltungsbereich des Abkommens auf die Insel Man ausgedehnt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,
Im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen,
Im Hinblick auf die am 11. Dezember 1953 in Paris unterzeichnete Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse,
Im Hinblick auf das am 15. Dezember 1956 in Paris unterzeichnete Europäische Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten,
In Erwägung der Erwünschtheit einer Ergänzung dieser Abkommen durch die Schaffung einer Anerkennung der im Ausland erworbenen akademischen Grade und Hochschulzeugnisse,
Sind wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.11.2006
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Gesetzesnummer
10009259
Dokumentnummer
NOR11009450
alte Dokumentnummer
N7196116068R
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