ARTIKEL VI.
Artikel 6
Übertragung von Rechten und Pflichten an eine geeignete Organisation oder Vereinigung.
Die Mitgliedstaaten können sich auf eigene Verantwortung hinsichtlich aller oder einiger ihrer Rechte oder Pflichten gegenüber dem Institut durch eine geeignete Vereinigung oder Organisation vertreten lassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
