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Artikel 7 Internationales Institut für Kältetechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1959

ARTIKEL VII.

Artikel 7

Verbindung zu innerstaatlichen Vereinigungen.

Jeder Mitgliedstaat wird bestrebt sein, die wichtigsten wissenschaftlichen, technischen, kulturellen oder beruflichen Körperschaften, die an den Fragen der Kältetechnik interessiert sind, mit den Arbeiten des Instituts in Verbindung zu bringen.

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