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Artikel 1 Internationales Institut für Kältetechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.1959

KAPITEL I.

ZWECK – BEZEICHNUNG – SITZ – FUNKTIONEN.

ARTIKEL I.

Artikel 1

Zweck – Bezeichnung – Sitz.

1. Die Vertragschließenden Staaten haben beschlossen, zum Zwecke des Studiums der wissenschaftlichen und technischen Probleme, die mit dem Kühlwesen und der Entwicklung der Anwendungsmöglichkeiten der Kältetechnik zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschheit zusammenhängen, engstens zusammenzuarbeiten.

2. Sie verpflichten sich zu diesem Zwecke, das Internationale Institut für Kältetechnik, im folgenden „Institut“ genannt, mit dem Sitz in Paris zu erhalten und zu unterstützen.

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